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Bundesfinanzhof uneins über Verfassungsmäßigkeit von Steuersäumniszuschlag

Sechster Senat: Ein Prozent pro Monat ist rechtmäßig

Im Bundesfinanzhof (BFH) in München gibt es gegenläufige Meinungen zur Verfassungsmäßigkeit des Zuschlags für säumige Steuerzahler von einem Prozent pro Monat, also zwölf Prozent pro Jahr. Es bestünden "keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit", entschied der sechste BFH-Senat in einem am Donnerstag veröffentlichten Eilbeschluss. Zwei andere Senate hatten zuvor die gegenteilige Meinung vertreten. (Az: VI B 15/22 (AdV))

Hintergrund des Streits ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom August 2021. Darin verwarfen die Karlsruher Richter den ab dem 16. Monat nach Ablauf des Steuerjahres fälligen Zins von einem halben Prozent auf Steuernachzahlungen als verfassungswidrig hoch. Ab dem Steuerjahr 2014 sei dieser Satz "evident realitätsfern".

Bei Nachzahlungen geht es um Steuerzahler, deren Abgabe etwa nach einer Prüfung erhöht wird. Beim Säumniszuschlag geht es demgegenüber um Steuerzahler, die Steuern von vornherein nicht fristgerecht zahlten. Der gesetzliche Zins beträgt hier ein Prozent je angefangenem Monat.

Beides sei nicht vergleichbar, betonte nun der sechste BFH-Senat zur Klage einer GmbH aus Nordrhein-Westfalen. Diese hatte die Umsatzsteuer und die für die Beschäftigten abzuführende Lohnsteuer für den Monat Juli 2021 erst zehn Tage nach Fristende überwiesen. Das Finanzamt erhob Säumniszuschläge in Höhe von zusammen 42 Euro.

Der sechste BFH-Senat hatte hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Nachzahlungszins sei ein "Druckmittel eigener Art". Steuerzahler sollten so zur pünktlichen Zahlung angehalten werden. Anders als bei erst rückwirkend festgesetzten Nachzahlungen hätten sie hier auch die Möglichkeit, sich das Geld zu marktüblichen Zinsen zu beschaffen, etwa bei ihrer Bank.

Wegen dieser "wesentlichen Unterschiede" sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen nicht übertragbar. Im vorläufigen Eilverfahren lehnte der sechste BFH-Senat daher eine Aussetzung der Säumniszuschläge bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab. Die Zuschläge seien verhältnismäßig und verfassungsgemäß.

Im August 2021 hatte der siebte, im Mai 2022 dann der fünfte BFH-Senat dies anders gesehen. Beide gaben jeweils dem Antrag auf "Aussetzung des Vollzugs" bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren statt. Wenn diese Senate im Hauptverfahren bei ihrer Position bleiben, müssen sie den Streit dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorlegen.