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Einkommensteuer - Immobilien

Beim Abbruch eines Gebäudes für den Neubau eines anderen Gebäudes sind die Abbruchkosten und der Restwert des Altbaus nicht sofort abziehbar, sondern Teil der abzuschreibenden Herstellungskosten des Neubaus.
Zivilprozesskosten sind auch vor der gesetzlichen Neuregelung ab 2013 nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.
Auch wenn ein Gebäudeteil eine kürzere Nutzungsdauer hat als das Gebäude insgesamt, kann er nicht selbstständig abgeschrieben werden.
Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung ist kein normaler Erhaltungsaufwand und kann damit zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen.
Wenn eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, ist sie auch für die Abschreibung des Gebäudes maßgebend.
Der Wechselrichter für eine Photovoltaikanlage ist eine notwendige Hilfsanlage, weshalb der dafür notwendige Strom von der Stromsteuer befreit ist.