News



Personal, Arbeit und Soziales

Von der Corona-Krise betroffene Betriebe können eine Verlängerung der Abgabefrist für die Lohnsteuer-Anmeldungen von bis zu zwei Monaten erhalten.
Wenn eine Betriebsveranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht, ist eine Pauschalbesteuerung der geldwerten Vorteile nicht möglich.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten anlässlich der Corona-Krise bis zu 1.500 Euro steuerfrei als Bonuszahlung oder in Form von Sachleistungen zuwenden.
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Anforderungen an die steuerfreie Gewährung von Lohnzusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen geäußert.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.